Der BGH (Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19) entschied, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) berichtet:
„Versuche von Sachverständigen hatten gezeigt, dass in speziellen Fällen Geschwindigkeitsmesswerte ausgegeben werden, die die Verkehrsfehlergrenzen verletzen, insbesondere auch zu Ungunsten des Betroffenen.
Das LG Osnabrück (Urteil vom 03.09.2019 – 6 O 918/19) hat entschieden, dass bei den 2019 eingegangenen Verfahren gegen die Volkswagen AG wegen der sogenannten Abgasaffäre keine Verjährung eingetreten ist:
Der VerfGH Saarbrücken (Urteil vom 09.07.2019 – Lv 7/17) hat entschieden, dass eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 unverwertbar ist, weil das Gerät nicht alle Messdaten speichert und daher eine zuverlässige nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich ist.
Das Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 31.08.2017 – 4 U 820/15) stellte klar: