Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/17) hat entschieden, dass es keine sofortige Betriebsuntersagung eines vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs geben kann

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/17) hat entschieden, dass es keine sofortige Betriebsuntersagung eines vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs geben kann:

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Fahrzeugs des Typs VW Amarok 2,0 TDI, das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist und im Hinblick auf seine Stickoxid-Emissionen nicht der EG-Typgenehmigung entspricht. Weil der Eigentümer nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilgenommen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterzogen hat, untersagte das Landratsamt ihm den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung an, so dass die Nutzung des Fahrzeugs ab sofort – trotz Widerspruch und Klage – untersagt ist. Der Eigentümer wandte sich mit einem Eilantrag gegen die sofort vollziehbare Betriebsuntersagung – und obsiegte.

In materiell-rechtlicher Hinsicht könne die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bestand haben. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs lasse sich nicht feststellen. Dabei könne offenbleiben, ob sich die Untersagung des Fahrzeugbetriebs bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Denn es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe, das eine sofortige Umsetzung der Untersagungsverfügung zu rechtfertigen vermöge. Insbesondere seien hier die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt, so dass keine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestehe. Zwar handele es sich bei den betroffenen Aspekten der Luftreinhaltung um hohe Schutzgüter; jedoch seien die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für diese Schutzgüter nicht konkret und unmittelbar. Nicht zuletzt zeige der seit Bekanntwerden der vorschriftswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung im Jahr 2015 vergangene Zeitraum, dass eine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit auch aus Sicht der zuständigen Behörden nicht vorliege.

Ein einzelner Diesel gefährdet also keinen Luftreinhalteplan.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gerne an unseren Verkehrsrechtler, Herrn RA Volker Weingran.

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