Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16) hat sich auf neue Wege begeben:

Für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen vortragen, in welchem Umfang er durch die Verletzung in der Erbringung der dafür erforderlichen Leistungen eingeschränkt war.

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Der Abgasskandal, der den Blick auf die Volkswagen AG lenkte, flammte im September 2015 auf. Nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist, die für Schadensersatzansprüche gilt, drei Jahre. Nach § 199 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Kauf) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (2015). Die regelmäßige Verjährungsfrist begann am 01.01.2016 und endet am 31.12.2018. Nach § 204 BGB kann sie durch die Erhebung einer Klage gehemmt werden.

Das Landgericht Aachen (Urteil vom 07.09.2018 – 4 O 208/17) verurteilte die Volkswagen AG, einer Klägerin den Kaufpreis für einen Skoda, der am 16.10.2012 vom Autohaus Piper erworben wurde, und die Rechtsanwaltsvergütung zu erstatten sowie den Skoda zurückzunehmen:

Schleudertrauma – 3.500,00 EUR für neun Wochen AU

Das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 06.03.2018 – 9 S 34/14) fasste die Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs einer Geschädigten zusammen und urteilte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR für eine einfache Halswirbelsäulendistorsion (HWS-Distorsion) ersten Grades und neun Wochen Arbeitsunfähigkeit (AU) aus:

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