Eine Privatmann kaufte anhand eines Internetangebotes von einer anderen privaten Person ein gebrauchtes Quad, wobei im Kaufvertrag zwischen den Parteien jegliche Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen wurde. Als das Quad beim Käufer ankam, entsprach es ganz und gar nicht dem „guten Zustand“, der in der Internetanzeige versprochen wurde. Der Käufer forderte Rückabwicklung mit der Begründung, der Verkäufer habe die erheblichen Mängel (letztlich war das Quad wegen grundlegender Mängel nicht verkehrssicher)) arglistig verschwiegen. Der Verkäufer berief sich auf den Gewährleistungsausschluss und behauptete ihm Übrigen, diese Mängel selbst nicht erkannt zu haben. Das Amtsgericht Düren glaubte ihm, das Landgericht Aachen in der durch Rechtsanwalt Valter geführten Berufung nicht.

Völlig richtig, logisch und pragmatisch erkannte die Kammer beim Landgericht Aachen, dass sich der Verkäufer den offenkundigen Mängeln (Klebeband an Auspuff, Flickschusterei am Rahmen usw.) nicht habe verschließen können und er die Mängel gekannt haben musste. Wenn er sie hat kennen müssen, hätte er den Käufer vor dem Kauf darauf hinweisen müssen. Der Käufer bekam deshalb in der zweiten Instanz Recht, wobei bei solch arglistigem Verschweigen auch ein Gewährleistungsausschluss nicht hilft.

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