Ein aktuelles Urteil des BGH stellt klar, dass Geschädigte ihr Fahrzeuge verkaufen dürfen, wenn der Wert des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen begutachtet wurde. Weitere Angebote muss der Geschädigte für sein Fahrzeug nicht einholen. Er muss sogar nicht auf die Stellungnahme oder ein Restwertangebot durch den Schädiger oder dessen Versicherung warten.

Hier der Text aus dem Urteil VI ZR 673/15

„Der Geschädigte […] leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat […] Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen“ (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15).


Wer nach einem Unfall ein Sachverständigengutachten einholt, der darf sein Fahrzeug sofort verkaufen

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