Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) stellte klar, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde, das Straßenverkehrsamt, gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen kann, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, auch wenn es (nur) um eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschafen um 23 km/h auf der Bundesautobahn (BAB) ging.

Dabei kann der Halter eines Fahrzeugs nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zeugnis bzw. die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe nicht.

(OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2018 – 8 A 740/18)

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gerne an unseren Verkehrsrechtler, Herrn RA Volker Weingran.

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