Das Landgericht Aachen (Urteil vom 07.09.2018 – 4 O 208/17) verurteilte die Volkswagen AG, einer Klägerin den Kaufpreis für einen Skoda, der am 16.10.2012 vom Autohaus Piper erworben wurde, und die Rechtsanwaltsvergütung zu erstatten sowie den Skoda zurückzunehmen:

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin gegen die Volkswagen AG aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB einen Anspruch auf Zahlung und die Volkswagen AG der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat.

Als Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs war die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne die Täuschung gestanden hätte. Insoweit war ohne weiteres davon auszugehen, dass sie bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Vertrag nicht geschlossen und gerade keinen mangelhaften Pkw erworben hätte. Die Volkswagen AG musste danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des Pkw erstattet. Dabei musste die Klägerin sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nur die von ihr gezogenen Nutzungen (Laufleistung) anrechnen lassen. Diese waren gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Seine Zuständigkeit für Klagen nur gegen den Hersteller bzw. die Volkswagen AG stellte das Gericht nicht in Frage.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gerne an unseren Verkehrsrechtler, Herrn RA Volker Weingran.

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