Abgasskandal Urteile Übersicht

Der „Abgasskandal“ hat viele Namen: „VW-Abgasskandal“, „VW-Skandal“, „VW Abgasaffäre“, „Abgasaffäre“, „Dieselgate“ sind die Schlagworte, unter denen schlichtes Kaufrecht, soweit es die Händler betrifft, oder auch Schadensersatzrecht, soweit es den Hersteller selbst betrifft, zusammengefasst wird. Die meisten Fälle, mit denen sich unser hiesiges Landgericht auseinanderzusetzen hatte, betrafen das Autokaufrecht. Hier seien die aktuellen Entwickelungen oder Tendenzen aufgezeigt, wobei nicht vergessen werden darf, dass es sich um Einzelfälle handelt, die teilweise nicht veröffentlicht wurden, und – soweit ersichtlich – allesamt noch gar nicht rechtskräftig sind. Auch weil sich der Bundesgerichtshof bislang noch nicht dazu äußern konnte, ist das letzte Wort also noch lange nicht gesprochen. Unsere verkehrsrechtliche Abteilung, die den „Prozess“ aktiv mitgestaltet, behält für Sie den Überblick:

LG Aachen, Urteil vom 05.12.2017 – 12 O 132/17 – nicht rechtskräftig – nicht veröffentlicht:

Hier soll es um einen Volkswagen gehen. Auf den Rücktritt des Klägers hin soll der Händler den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten haben. Im Gegenzug soll er den Wagen zurückerhalten.

LG Aachen, Urteil vom 01.12.2017 - 4 O 59/17 – nicht rechtskräftig – nicht veröffentlicht:

Hier soll es um einen Volkswagen gehen. Auf den Rücktritt der Klägerin hin soll der Händler den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten haben. Im Gegenzug soll er den Wagen zurückerhalten.

LG Aachen, Urteil vom 21.11.2017 – 10 O 210/17 – nicht rechtskräftig – nicht veröffentlicht:

Die Klage richtete sich gegen einen Vertragshändler und wurde abgewiesen. Der Käufer und Kläger hatte einen Rücktritt erklärt und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Landgericht Aachen bemängelte wieder einmal – ob zu Recht oder zu Unrecht wird uns der Bundesgerichtshof in Zukunft sagen müssen – die fehlende Fristsetzung. Ein Argument des Landgerichts Aachen war, dass der Händler nicht mit dem Hersteller und Verursacher des „Abgasskandals“ gleichzusetzen sei. Je nachdem, welches Klageziel erreicht werden soll, ist also die Frage zu stellen, ob der Händler oder nicht besser direkt der Hersteller in Anspruch genommen wird. Allerdings müssen beiden Varianten nicht gleich (un)sicher sein.

LG Aachen, Urteil vom 09.11.2017 - 12 O 109/17 – nicht rechtskräftig – nicht veröffentlicht:

Hier soll es um einen Volkswagen gehen, der direkt beim Hersteller gekauft wurde. Das Landgericht Aachen soll den Hersteller verurteilt haben, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zu erstatten.

LG Aachen, Urteil vom 07.11.2017 - 12 O 106/17 – nicht rechtskräftig – nicht veröffentlicht:

Hier soll es um einen Volkswagen gehen. Das Landgericht Aachen soll einen Händler verurteilt haben, dem Käufer Zug um Zug gegen Rückgabe des alten einen neuen Volkswagen mit korrekter Abgasreinigung und identischer Ausstattung nachzuliefern.

LG Aachen, Urteil vom 20.10.2017 – 8 O 4/17 – nicht rechtskräftig:

Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs im Rahmen des sogenannten „Abgasskandals“ ist grundsätzlich das Setzen einer Frist zur Mängelbeseitigung erforderlich. Das bedeutet, dass trotz der „Schummelsoftware“, die das Landgericht Aachen als Mangel einstufte, eine Nacherfüllungsfrist zu setzen gewesen wäre. Das ist zwar allgemeiner Grundsatz im Autokaufrecht, einige Gerichte gehen hier aber dazu über, diesen Grundsatz aufzuweichen – nicht ganz zu Unrecht, weil auch der Bundesgerichtshof die Anforderungen an den sogenannten „Vorrang der Nacherfüllung“, der dem Händler die Möglichkeit einräumen soll, die Mangelbeseitigungskosten durch Eigenleistungen klein oder wenigstens unter Kontrolle zu halten, immer weiter reduziert, auch wenn das noch nicht bei allen Richtern angekommen ist. Jedenfalls geht das Landgericht Aachen hier „mathematisch“ oder nach der Formel vor:

Keine Fristsetzung = Klageabweisung

Das ist dem hiesigen Kläger zum Verhängnis geworden. Gerade weil diese Rechtsprechung des Landgerichts Aachen nicht neu ist, empfehlen wir allen Käufern, vorsorglich eine letzte, wenn auch nicht immer gewünschte, Nacherfüllungsfrist zu setzen und ausreichend zu dokumentieren. Denn, was nützt es, wenn man alles richtig macht, das später aber nicht beweisen kann. Wie dies gelingen kann, verraten wir Ihnen gerne.

LG Aachen, Urteil vom 05.10.2017 – 12 O 201/16 – nicht rechtskräftig – nicht veröffentlicht:

Hier soll es um einen Volkswagen gehen. Das Landgericht Aachen soll einen Händler verurteilt haben, dem Käufer 3.300 EUR vom Kaufpreis, der 16.500 EUR betragen haben soll, zurückzuzahlen (Minderung), weil die Abschaltung der Abgasreinigung und das Risiko des Zulassungsverlustes einen Minderwert von 20 Prozent bedingen würden.

LG Aachen, Urteil vom 17.08.2017 – 12 O 470/16 – nicht rechtskräftig – nicht veröffentlicht:

Hier soll es um einen Volkswagen gehen. Auf den Rücktritt des Klägers hin soll der Händler den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten haben. Im Gegenzug soll er den Wagen zurückerhalten.

LG Aachen, Urteil vom 10.08.2017 – 9 O 422/16 – nicht rechtskräftig – nicht veröffentlicht:

Hier soll es um einen Skoda gehen. Auf den Rücktritt des Klägers hin soll der Händler den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 200.000 km errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten haben. Im Gegenzug soll er den Wagen zurückerhalten.

LG Aachen, Urteil vom 10.07.2017 – 11 O 312/16 – nicht rechtskräftig:

Das Landgericht Aachen bleibt seiner Linie treu und betrachtet die „Schummelsoftware“ des VW-Konzerns als Mangel, auch wenn sich die Begründung nicht mehr lange wird halten lassen.

Es verneinte einen Nachlieferungsanspruch des Käufers, weil – so diese Kammer des Landgerichts Aachen – nur ein Fahrzeug Gegenstand einer Nachlieferung sein könne, dass der gleichen „Gattung“ wie das alte, mangelbehaftete Fahrzeug angehöre. Den Kauf eines Neuwagens stufen wir Juristen als sogenannten „Gattungskauf“ ein, bei dem die Kaufsache erst einmal aus beliebig vielen Sachen ausgewählt werden kann oder muss. Die aktuelle und damit nicht mehr mangelhafte Serienproduktion gehört aber – nach Ansicht des Landgerichts Aachen – nicht zu dieser Gattung, sondern stellt eine neue dar. Der hier zwischenzeitlich eingetretene Modellwechsel stünde einem Nachlieferungsanspruch, also dem Anspruch auf Neulieferung eines mangelfreien Autos, entgegen. Zudem – so das Landgericht Aachen – seien wohl auch die Kosten dieser Mangelbeseitigungsvariante so hoch, dass sie schon aus diesem Grunde hätte abgelehnt werden können.

Es mag also sorgsam geprüft werden, welche Ansprüche man gegen Händler und Hersteller richtet, vor allem, wenn das Ende der Verjährungsfrist naht. Denn, falsche Entscheidungen lassen sich im Autokaufrecht dann selten korrigieren.

LG Aachen, Urteil vom 06.07.2017 – 10 O 435/16 – nicht rechtskräftig:

Die Klage richtete sich gegen einen Vertragshändler und wurde abgewiesen. Der Käufer und Kläger hatte die Nachlieferung eines neuen und nunmehr mangelfreien AUDIs verlangt. Hier ging es jedoch gar nicht ums Autokaufrecht oder die Frage, welche Rechte Käufer aus einem Mangel herleiten können. Hier wandte der Vertragshändler erfolgreich die Einrede der Verjährung ein. Denn, ein Fahrzeugkauf fällt unter die Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, wonach die Verjährungsfrist lediglich zwei Jahre beträgt. Sie beginnt mit Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB), wobei mit „Ablieferung“ die Übergabe des Fahrzeuges gemeint ist. Danach trat Verjährung hier mit Ablauf des 06.07.2013 ein, da das Fahrzeug am 06.07.2011 übergeben wurde. Diese Frist läuft taggenau und nicht, wie sonst üblich, am Ende des Jahres ab. Darauf gilt es in jedem Einzelfall zu achten.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gerne an unseren Verkehrsrechtler, Herrn RA Volker Weingran.

Lesen Sie dazu auch unseren ursprünglichen Artikel.

Zum Seitenanfang