Schadensersatz - Unfall - KfZ-Versicherung

Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 31.01.2012 – I-24 W 69/11) beantwortete die Frage, wie viel Zeit ein Geschädigter der Schädigerversicherung geben muss, bis dass er seine Schadensersatzansprüche gerichtlich durchsetzen kann, ohne Gefahr zu laufen, dass ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

Die Beklagten konnten hier vor Ablauf einer bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufenen, mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Bezifferungsschreiben) beginnenden angemessenen Prüfungsfrist nicht in Verzug geraten. Die Zubilligung einer solchen angemessenen Ermittlungsfrist liegt – so das Oberlandesgericht Köln – im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kfz-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben. Insoweit hat das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung zurückzutreten. Die Dauer einer solchen, angemessenen Prüfungsfrist beträgt nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung je nach Fallgestaltung 4 bis 6 Wochen, wobei hier angesichts der besonderen Umstände, insbesondere der Beteiligung eines Mietwagenfahrzeugs auf Beklagtenseite, eine Frist von mindestens fünf Wochen zugebilligt wurde. Diese Frist war, gerechnet ab Eingang des Anspruchsschreibens vom 27.04.2011, am 28.05.2011 noch nicht abgelaufen. Für die Einreichung einer Klage bestand daher – ungeachtet der Frage der Vorlage einer Geldempfangsvollmacht – zu diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung. Der Geschädigte hatte also die Prozesskosten zu tragen, ohne dass es darauf ankam, wer Schuld an dem Unfall war.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gerne an unseren Verkehrsrechtler, Herrn RA Volker Weingran.

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