Fahrtenbuch – Sechs Monate für 23 km/h

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) stellte klar, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde, das Straßenverkehrsamt, gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen kann, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, auch wenn es (nur) um eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschafen um 23 km/h auf der Bundesautobahn (BAB) ging.

Dieselskandal – Rückabwicklung durch Widerruf des Autokredites

Dank weit verbreiteter Fehler in der Widerrufsinformation und den Pflichtinformationen bei Autokredit- und Leasingverträgen ist oft auch nach Jahren noch ein Widerruf möglich. Dieser Widerruf erstreckt sich aufgrund der Verbundenheit der Verträge auch auf den Kaufvertrag (§ 358 Abs. 3 BGB).

Dieselskandal – Keine Verjährung in 2018: Sichern Sie noch jetzt Ihre Ansprüche gegen VW

Das Landgericht Aachen (Urteil vom 30.05.2018 – 11 O 337/17) hat zuletzt im Mai entschieden, dass Volkswagen Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zahlen muss. Der Kläger erhielt den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück.

In fünf Kommunen in NRW haben die Stadtverwaltungen die Rotlichtblitzer stillgelegt, weil die Anlagen nicht richtig installiert waren. Betroffen sind laut „Rheinischer Post“ Düsseldorf, Essen, Wuppertal, Bochum und Aachen. Das Düsseldorfer Ordnungsamt hatte insgesamt acht defekte Blitzer außer Betrieb genommen. Alle bereits aufgezeichneten Daten werden nach Angaben vom Donnerstag nicht mit einem Bußgeldverfahren verfolgt.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/17) hat entschieden, dass es keine sofortige Betriebsuntersagung eines vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs geben kann

Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 01.03.2018 – 10 U 1561/17) hat entschieden, dass der Kläger keine Kaufpreisminderung für einen mit einem Dieselmotor ausgestatteten Skoda Octavia Kombi II Scout aufgrund einer Softwaremanipulation im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“ verlangen kann:

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