Eine weitere Schadensersatzklage im sogenannten „Dieselfall“ gegen die Volkswagen AG war überwiegend erfolgreich. Die Besonderheit:

Heute entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19).

Die zugelassene Revision der Volkswagen AG, mit der sie die Klageabweisung erstrebt hat, blieb ganz überwiegend ohne Erfolg. Sie war nur in Bezug auf Nebenpunkte geringfügig erfolgreich. Die Revision des Käufers, mit der er die vollständige Erstattung des Kaufpreises ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

Zu Recht habe das Landgericht (LG) Bad Kreuznach (Urteil vom 05.10.2018 – 2 O 250/17) angenommen, dass die Volkswagen AG dem Käufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB hafte. Das Verhalten der Volkswagen AG im Verhältnis zum Kläger sei objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Volkswagen AG habe auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert gewesen wäre, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten worden seien. Damit sei einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher gegangen, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten sei im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren.

Das gelte auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handle.

Das LG Bad Kreuznach habe vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags der Volkswagen AG zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorgängen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Volkswagen AG für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Volkswagen AG verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden sei. Zu Recht habe es dieses Verhalten der Volkswagen AG zugerechnet (§ 31 BGB).

Der Käufer sei veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Volkswagen AG eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liege sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten habe, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar gewesen sei. Er könne daher von der Volkswagen AG Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei müsse er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden dürfe, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gerne an unseren Verkehrsrechtler, Herrn RA Volker Weingran.

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