Urteil des BAG vom 18.01.2017 - mitgeteilt von Rechtsanwalt Rafael Böttcher

Das Bundesarbeitsgericht hat eine lange bestehende Frage über die Anwendbarkeit der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes auf die Betriebsratstätigkeit zwar nicht beantwortet, aber dennoch für Rechtssicherheit gesorgt. In den Vorinstanzen (z.B. LAG Hamm) wurde die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf die Betriebsratstätigkeit abgelehnt, den Betriebsräten gleichwohl ein vergleichbarer Schutz zugestanden. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass auch Betriebsräten eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden vor bzw. nach der Betriebsratstätigkeit zusteht und damit die Regelung gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG indirekt übernommen. Diese Wertung gilt auch für die Frage der Höchstarbeitszeit. Betriebsräte dürfen daher z.B. eine Nachtschicht früher beenden, wenn amfolgenden Tag außerhalb ihrer Arbeitszeit eine Betriebsratssitzung stattfindet.

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