Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19.07.2017 entschieden, dass

1. der Käufer sein mangelhaftes Fahrzeug zum Verkäufer bringen (lassen) muss,
2. der Verkäufer die Transportkosten übernehmen muss,
3. der Käufer, der Verbraucher ist, einen Vorschussanspruch auf diese Kosten hat,

„auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist.

Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung [beim Verkäufer] zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird“

(BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16).

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